Ein Erblasser setzte seine beiden Töchter als Erbinnen zu gleichen Teilen ein. Darüber hinaus richtete er ein Geldvermächtnis zugunsten seiner Enkeltochter aus. Nachdem das Vermächtnis nicht zur Auszahlung gelangt war, klagte es die Begünstigte ein (Vermächtnisklage, Art. 562 ZGB). Dabei fasste sie weder ihre Mutter – als eingesetzte Erbin zu ½ – allein noch diese zusammen mit der Tante – als weitere eingesetzte Erbin zu ½ – als passive Streitgenossenschaft ins Recht, sondern ausschliesslich die Tante. Dagegen wehrte sich diese mit verschiedenen Argumenten durch sämtliche Instanzen. Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 5A_69/2021 vom 7. Januar 2022 seine langjährige Rechtsprechung, wonach die Solidarhaftung von Art. 603 Abs. 1 ZGB nicht nur für Erblasserschulden, sondern analog auch für Vermächtnisse gilt.
Häufige Fragen: Solidarhaftung der Erben für Geldvermächtnisse
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