Erbteilung und Vertretung für Erbengemeinschaften in Zürich

Sie haben geerbt, und es sind mehrere Personen erbberechtigt? Die Verwaltung des Nachlasses ist kompliziert, und es ist kein Willensvollstrecker beauftragt? Oder Sie haben Fragen zur Erbschaftssteuer? Gerne unterstützen wir Sie bei der Erbteilung, bei der Verwaltung des Nachlasses, der Lösung von Konflikten in der Erbgemeinschaft und bei allen steuerlichen Fragen.

Worüber möchten Sie sich informieren?

Ein Nachlass kann vieles beinhalten – Bargeld, Bankguthaben, Edelmetalle, Wertsachen, Hausrat, Versicherungsansprüche, Liegenschaften und Beteiligungen an Unternehmen.

Wir unterstützen Sie umfassend in folgenden Bereichen:

  • Steuerinventar erstellen
  • Wohnung räumen und Haushalt auflösen
  • Antiquitäten, Bilder und Schmuck schätzen und/oder liquidieren
  • Nachlassschulden bezahlen, Forderungen einziehen und Verträge kündigen
  • Vermächtnisse ausrichten
  • Digitalen Nachlass abwickeln (E-Mail, soziale Netzwerke, E-Commerce)
  • Liegenschaften verwalten, verkaufen oder teilen

Bei Erbschaften können Steuern anfallen.

Gerne beraten wir Sie rund um dieses Thema und vertreten Sie gegenüber der Steuerbehörde.Hier erfahren Sie mehr zum Thema «Steuern»

Eine professionelle und unabhängige Erbteilung bringt Erbengemeinschaften viel. Sie kann Uneinigkeiten verhindern oder schlichten.

Wir helfen Ihnen gerne bei allen Schritten bis zur erfolgreichen Erbteilung:

  • Güterrechtliche Auseinandersetzung
  • Liquidations- und Teilungsrechnung
  • Massgeschneiderte Teilungsvorschläge
  • Vermittlung zwischen und Verhandlungen mit Ehegatten, Erben und Vermächtnisnehmern
  • Partielle Erbteilungen
  • Erbteilungsverträge
  • Unabhängige Zweitmeinung und Gutachten

Häufige Fragen zur Erbteilung

Man erbt nicht jeden Tag. Deshalb möchten wir Ihnen einige hilfreiche Informationen dazu mitgeben:

Checkliste für Angehörige: Ein Todesfall – Was ist zu tun?

Die Organisation der Bestattung ist Sache der Angehörigen. Unmittelbar nach dem Tod kommt eine Vielzahl administrativer und organisatorischer Aufgaben und Behördengänge auf die Hinterbliebenen zu. Damit sind viele emotional überfordert, die einen Menschen verloren haben, der ihnen nahestand.

Die folgende Checkliste gibt einen Überblick über die Sofortmassnahmen, die im Todesfall notwendig sind.

Warum soll man eine Erbengemeinschaft rasch auflösen?

Je länger eine Erbschaft ungeteilt bleibt, desto aufwändiger und schwieriger kann die Teilung werden. Stirbt ein Erbe, geht sein Anteil an seine eigenen Erben über. Deshalb hat man es mit einer wachsenden Anzahl von Miterben zu tun, deren Interessen möglicherweise immer weiter auseinanderklaffen.

Einzelne Erben können plötzlich urteilsunfähig werden oder schwer erreichbar sein (Auslandaufenthalt, Krankheit). Das kann die Handlungsfähigkeit einer Erbengemeinschaft beeinträchtigen.

Darum empfiehlt es sich, die Erbengemeinschaft zügig aufzulösen. Das schafft klare Verhältnisse, und alle Erben können über ihren Anteil selbst verfügen.

Was passiert, wenn sich die Erbengemeinschaft uneinig ist?

Erbengemeinschaften sind Schicksalsgemeinschaften. Denn man kann nicht aussuchen, mit wem zusammen man erbt.

Für jede Entscheidung brauchen Erbengemeinschaften Einstimmigkeit im Sinne von Art. 602 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Darum kann ein einziger Erbe die Teilung des Nachlasses jahrelang blockieren, selbst wenn ihm nur ein kleiner Anteil zusteht. Auch dann gilt es, das Nachlassvermögen zu verwalten, den Haushalt aufzulösen, das Mobiliar zu liquidieren und laufende Verträge anzupassen oder zu kündigen.

Ist die Verwaltung einer Erbschaft blockiert, drohen allen Beteiligten Verluste. Besonders gravierend wirkt sich eine Blockade aus, wenn sich im Nachlass Liegenschaften oder Anteile an Unternehmen befinden. Ein Streit unter den Erben eines Unternehmens erschwert die Geschäftsführung. Hier lohnt es sich, früh eine unabhängige Fachperson beizuziehen.

Wie werden Liegenschaften geteilt, und was ist problematisch daran?

Liegenschaften lassen sich nicht so einfach gleichmässig aufteilen wie Bankguthaben oder Wertschriften. Viele Erben können sich nicht auf einen fairen Anrechnungswert einigen, der auch latente Grundstückgewinnsteuern angemessen berücksichtigt. Oder sie wissen nicht, ob sie die Liegenschaft verkaufen oder vermieten sollen.

Viele Erbengemeinschaften vernachlässigen werterhaltende Investitionen. Und es müssen immer alle Erben zustimmen, um eine Renovation in Auftrag zu geben, eine Hypothek aufzustocken, Mietverträge abzuschliessen oder zu kündigen. Wenn einzelne Erben eine Liegenschaft übernehmen möchten, aber nicht genug Geld dafür haben, kann die Aufteilung in Stockwerkeigentum oder eine zusätzliche Hypothek helfen, einen Zwangs-verkauf zu verhindern.

Besonders schwierig ist erfahrungsgemäss der Umgang mit dem Elternhaus: Erben können sich aus emotionalen Gründen nur schwer davon trennen, obwohl sich gerade Einfamilienhäuser kaum gewinnbringend vermieten lassen.

Wann lohnt sich eine professionelle Vertretung für die Erbengemeinschaft?

Wenn die verstorbene Person in ihrem Testament keinen Willensvollstrecker ernannt hat, müssen die Erben selbst dafür sorgen, dass ihr Erbe aufgeteilt und die Erbengemeinschaft aufgelöst wird. Das trifft besonders auf den Kanton Zürich und weitere Kantone ohne amtliche Erbteilungsbehörde zu. Viele Erbengemeinschaften lassen sich nicht auflösen, weil sich die Erben über die Teilung des Nachlasseses oder den Zeitpunkt der Teilung nicht einigen können. Deshalb kann es sinnvoll und zielführend sein, wenn sie rechtzeitig einen erfahrenen Vertreter für die Erbengemeinschaft beauftragen, der sie begleitet und unterstützt.

Wer eignet sich als Vertreter für die Erbengemeinschaft?

In Frage kommt ein Mitglied der Erbengemeinschaft oder ein professioneller Erbenvertreter ohne Eigeninteressen. Er sollte sich mit Erbschafts- und Steuerfragen auskennen und das Vertrauen der Erben haben.

Eine neutrale Fachperson kann die Interessen der Beteiligten am besten wahrnehmen und ähnlich wie ein Mediator einen vernünftigen Konsens herbeiführen, den alle mittragen. Das ist für die Erben vorteilhafter, als den Konflikt vor Gericht auszutragen. Denn Erbteilungsprozesse sind kostspielig und emotional zermürbend, und oft dauert es Jahre, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Was macht ein Vertreter für die Erbengemeinschaft?

Ein Vertreter für die Erbengemeinschaft entlastet die Erbengemeinschaft bei administrativen Aufgaben und steht den Erben bei steuerlichen und juristischen Fragen beratend und unparteiisch zur Seite. Bei Problemen versucht er zu vermitteln und sucht tragfähige Lösungen.

Wie setzt man einen Vertreter für die Erbengemeinschaft ein?

Zusätzlich zu einem klar definierten Auftrag gemäss Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts braucht es dafür eine Vollmacht, die von allen Erben unterzeichnet ist. Allenfalls ist eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften erforderlich.

Sie suchen eine kompetente Vertretung für Ihre Erbengemeinschaft? Wir sind Ihre Anlaufstelle für alle Erbschafts- und Steuerfragen.