Bei einer Nacherbeneinsetzung folgen in einem Nachlass zwei Erbgänge aufeinander. Die Erbschaft fällt zuerst ins Eigentum der Vorerben und im zweiten Erbgang in das der Nacherben. Die Vor- und Nacherben erben zwar dieselbe Erbschaft, ihr Wert fällt beim zweiten Erbgang aber in der Regel anders aus.
Vorerben dürfen die Erbschaft nutzen, aber nicht verbrauchen. Ihr wirtschaftlicher Nutzen entspricht darum etwa dem einer Nutzniessung. Sie müssen die Erbschaft den Nacherben herausgeben, wenn der Nacherbfall eintritt. Im Gesetz ist damit der Tod der Vorerben gemeint; Erblasser können aber auch etwas anderes festlegen – etwa die Volljährigkeit der Vorerben, der Abbruch einer Ausbildung, die Scheidung oder der Umzug in ein Pflegeheim.
Die Nacherbeneinsetzung ist im ZGB geregelt (Art. 488 – 492a, 531 und 545). Ergänzend dazu werden die Regeln zur Nutzniessung und das Recht der Bedingungen berücksichtigt (Art. 473, 484, 530 und 745 – 775 ZGB bzw. Art. 151 ff. OR).
Mit einer Nacherbeneinsetzung kann man sein Vermögen einer Person vermachen und gleichzeitig festlegen, wer nach ihrem Tod den Rest bekommen soll, der sonst an ihre eigenen Erben übergehen würde. Patchwork-Familien setzen besonders häufig Vor- und Nacherben ein, um ihren Nachlass anders zu regeln, als es das gesetzliche Erbrecht vorsieht. Oft geht es darum, den Partner abzusichern, ohne dass sich die Vermögen der Herkunftsfamilien vermischen. So kann man sie zum Beispiel für die eigenen Nachkommen erhalten.
Eine Nacherbeneinsetzung eignet sich auch für viele weitere Fälle. Zum Beispiel: Fehlende Nachkommen; Erhalt von Familienvermögen (Liegenschaften, Kunst, Beteiligungen an Unternehmen); Mittel gegen unliebsame Schwiegersöhne oder -töchter; Vermögensschutz; Nachfolgeregelung für Unternehmerinnen und Unternehmer.
Die Folgen einer Nacherbeneinsetzung sind komplex, und es können erhebliche Mehrkosten entstehen, etwa für Inventare, Sicherstellung, mehrfache Erbschaftssteuern und Abwicklung. Bis zum Nacherbfall haben die Nacherben nur eine Anwartschaft mit gewissen Sicherungsmitteln. Dazu gehören etwa das Vorerbschaftsinventar, die Sicherstellung und die Erbschaftsverwaltung. Ohne Sicherstellung sind Nacherben kaum geschützt, und sie müssen nicht einmal informiert werden, wenn der Nacherbfall eintritt.
Bei einer Vorerbschaft ohne Sicherstellung auf den Überrest sind die Ansprüche der Nacherben besonders gefährdet. Je länger die Vorerbschaften dauert, desto grösser wird das Risiko, dass die Nacherben leer ausgehen. Viele Vorerben vermischen im Laufe der Zeit zudem die Vorerbschaft mit ihrem eigenen Vermögen, was die spätere Abgrenzung der Nacherbschaft zusätzlich erschwert.
Das Gesetz sieht nur den Tod der Vorerben als Nacherbfall vor. Es kann sinnvoll sein, weitere Nacherbfälle und Schutzklauseln gegen den vollständigen Vermögensverzehr festzulegen, etwa für den Fall, dass ein Vorerbe pflegebedürftig wird. Das gilt vor allem dann, wenn die Nacherben den Überrest bekommen sollen und der Vorerbe von der Sicherstellungspflicht befreit ist.
Die Steuerfolgen muss man im Einzelfall prüfen, auch um und eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, vor allem bei Konkubinaten.
Sie ist im ZGB nicht geregelt, wird im Gesetz zum Erwachsenenschutz jedoch angedeutet. Rechtsprechung und Lehre anerkennen die Nacherbeneisetzung auf den Überrest einhellig. Obwohl als Ausnahme gedacht, ist sie weit verbreitet. Bei einer Nacherbeneinsetzung auf den Überrest dürfen die Vorerben die Erbschaft nicht nur nutzen, sondern auch verbrauchen – und zwar uneingeschränkt. Damit werden sie eher zu Eigentümern als nur zu Nutzniessern.
Wenn nichts anderes festgelegt wurde, dürfen Vorerben die Erbschaft aufbrauchen, wenn die Erträge daraus ihren Lebensunterhalt nicht decken. Und sie dürfen nicht nur ihre Grundbedürfnisse damit abdecken, sondern auch ihren Lebensstandard erhöhen. Einzig unsinnige und verschwenderische Transaktionen oder ein unsorgfältiger Umgang mit der Erbschaft werden als Rechtsmissbrauch eingestuft.
Das Bundesgericht lässt offen, ob Vorerben ihren Lebensunterhalt allein aus der Erbschaft finanzieren dürfen, obwohl sie eigenes Vermögen haben. Massgebend sind die Anordnungen des Erblassers. Ohne Anweisungen darf man davon ausgehen, dass Erbschaft und eigenes Vermögen proportional verbraucht werden sollen.
Auch Vor- und Nacherben werden in erster Linie durch den Kanton besteuert, in dem der Erblasser zuletzt gewohnt hat, denn beide sind unmittelbare Erben desselben Erblassers. Die meisten Kantone behandeln eine Nacherbeneinsetzung als zwei separate, aufeinander folgende Erbfälle und besteuern sie doppelt.
Die Besteuerung richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und seinen Vor- und Nacherben. Die erste Erbschaftssteuer wird beim Tod des Erblassers erhoben, die zweite in der Regel beim Tod des Vorerben. Diese Doppelbesteuerung ist eher selten, weil Witwen und Witwer, Nachkommen sowie gemeinnützige Institutionen in den meisten Kantonen steuerbefreit sind. Wenn man den überlebenden Ehegatten als Vorerben und die Nachkommen als Nacherben einsetzt, sind beide Vermögensübergänge in den meisten Kantonen steuerfrei. Für die erste Besteuerung ist in der Regel der Nettonachlass beim Tod des Erblassers massgebend, für die zweite der Nettonachlass beim Nacherbfall.
Bei einer Nacherbschaft auf den Überrest werden hingegen Vor- und Nacherben wie Eigentümer besteuert. Für Konkubinatspaare ist es in der Regel besser, den Partner mit der Nutzniessung von Liegenschaften abzusichern, als sie als Vorerben einzusetzen.
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