Im Streit der Erben wird offenbar, was lange unterm Teppich war. Vordergründig dre-hen sich Erbstreitigkeiten oft um Geld, das heisst um unterschiedliche Auffassungen darüber, wem was zusteht. Dahinter verbergen sich zuweilen verletzte Gefühle in der Kindheit oder als junge Erwachsene. Oft entfacht sich Streit, wenn es um die Bewer-tung von Liegenschaften geht.
Man sollte sich auf jeden Fall genau informieren, was mit dem Nachlass passiert, wenn man ihn nicht regelt. Wer sind die gesetzlichen Erben? Wer erhält wieviel? Niemand ist verpflichtet, ein Testament zu machen. Denn das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) stellt ausführliche Regeln zur Verfügung, nimmt dabei aber keine Rücksicht auf individuelle Unterschiede. Wem die gesetzliche Erbfolge nicht passt, muss ein Testa-ment erstellen. Mit einem Testament hebt man die gesetzliche Erbfolge auf und ersetzt sie durch eine persönliche Regelung.
Der Pflichtteil ist das Minimum, das pflichtteilsgeschützte Erben einfordern können. Das Gesetz schützt Nachkommen und Ehegatten, aber ab 2023 nicht mehr die Eltern. Ver-letzt ein Erblasser einen Pflichtteil, ist sein Testament nicht einfach unwirksam. Wer seinen Pflichtteil einfordern will, muss aktiv werden und innerhalb von einem Jahr kla-gen. Neu ist ab 2023 der Pflichtteil der Kinder reduziert. Je nachdem, ob man verheira-tet ist oder nicht beträgt der Pflichtteil der Kinder neu einen ¼ bzw. ½. Die Pflichtteile der Ehegatten bleiben unverändert. Ab 2023 kann man als Erblasser also über einen grösseren Teil des Nachlasses verfügen.
Unser Erbrecht orientiert sich am traditionellen Familienmodell und wird modernen Le-bensformen auch nach der Revision nicht immer gerecht. Konkubinatspaare und Re-kombinationsfamilien (Patchwork) haben weiterhin Beratungsbedarf. Auch in steuerli-cher Hinsicht.
Säule 3a Guthaben, egal ob aus Versicherung oder Banksparen, gehören nicht zum Nachlass, weil die Begünstigten ein direktes Forderungsrecht haben. Diese Guthaben sind weiterhin für die Pflichtteilsberechnung relevant und können zu Ausgleichszahlun-gen führen.
Unter geltendem Recht ist im Gesetz nicht klar geregelt, ob bzw. in welchem Umfang Schenkungen nach Abschluss eines Erbvertrages zulässig sind. Das neue Recht sieht nun ein grundsätzliches Schenkungsverbot vor. Dies bedeutet, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz ausdrücklich im Erbvertrag vereinbart werden müssen. Diese Ände-rung der Rechtslage betrifft auch die vor Inkrafttreten der Revision abgeschlossenen Erbverträge. Dies hat zur Folge, dass Schenkungen, die ein Erblasser nach Abschluss des Erbvertrags ausgerichtet hat, grundsätzlich anfechtbar sind.
Es ist deshalb wichtig, dass im Erbvertrag jeweils klar festgehalten wird, ob und ich wel-cher Höhe die Erblasser nach Abschluss des Erbvertrags Schenkungen ausrichten oder auch letztwillig verfügen dürfen.
Die Webseiteninhalte sind urheberrechtlich geschützt.
Wir kümmern uns um die Organisation, Verwaltung oder den Verkauf Ihrer Liegenschaft.