Willensvollstreckung – Beizug von Drittpersonen

Titel

Übertragung von Aufgaben an Dritte: Wie weit haften Willensvollstrecker?

Autor

Dr. Marc'Antonio Iten

Publikation

TREX – Der Treuhandexperte

Datum

1.4.2014

Auszug

Willensvollstrecker werden immer wichtiger: In der Schweiz dauert es in der Regel recht lange, bis Erbengemeinschaften aufgelöst und Nachlässe vollständig aufgeteilt sind. Besonders die demografische Entwicklung trägt dazu bei, dass die Zahl ungeteilter Nachlässe in den kommenden Jahren weiter steigen wird.1 Gleichzeitig werden die Aufgaben von Willensvollstreckern immer anspruchsvoller. Das macht es sinnvoll und zum Teil notwendig, Dritte beizuziehen. Dieser Beitrag untersucht die haftungsrechtlichen Konsequenzen für Willensvollstrecker, die einen Teil ihrer Aufgaben und ihrer Verantwortung delegieren.
Häufige Fragen: Willensvollstreckung – Beizug von Drittpersonen

Was leisten Willensvollstrecker?

Der Geschäfts- und Rechtsverkehr wird immer komplexer. Darum ist es vor allem bei anspruchsvollen Nachlasssituationen sinnvoll, professionelle Willensvollstrecker einzusetzen. Eine Willensvollstreckung ist aber auch dann wertvoll, wenn die Verhältnisse vergleichsweise klar sind, also wenn jemand zum Beispiel einen Ehegatten und gemeinsame Nachkommen hinterlässt und zum Nachlass ein Eigenheim gehört, das mit einer Hypothek belastet ist.

Viele Erben sind froh, wenn ihnen ein Willensvollstrecker die administrative und steuerlichen Aufgaben abnimmt, die mit dem Erbgang verbunden sind, und sie umfassend unterstützt und berät. Das gilt erst recht für Kantone ohne Teilungsämter wie Zürich. Hier sind seine Dienste besonders wertvoll, angefangen beim Willensvollstreckerzeugnis: Es stellt sicher, dass die Erbengemeinschaft bzw. der Willensvollstrecker jederzeit handlungsfähig sind.
Müssen Willensvollstrecker ihr Mandat persönlich ausführen?

Willensvollstrecker erfüllen ihren Auftrag grundsätzlich persönlich. Sie können jedoch Hilfskräfte und Unterbeauftragte beiziehen – ausser, wenn ein Erblasser das ausdrücklich untersagt hat, oder wenn Aufgaben nicht delegiert werden können.

Welche Aufgaben dürfen Fachpersonen ausführen?

Willensvollstrecker dürfen auf jeden Fall punktuell Hilfskräfte und Spezialisten beiziehen, etwa für Steuern, Buchhaltung, Erbteilungsvertrag etc. In der Praxis ziehen viele Willensvollstrecker Fachpersonen bei, um ihr Haftungsrisiko zu minimieren.

Gibt es Aufgaben, die Fachpersonen ausführen müssen?

Wenn Willensvollstrecker auf zusätzliches Know-how angewiesen sind, um ihren Auftrag sorgfältig zu erfüllen, müssen sie sogar Fachpersonen beiziehen, um eine Haftung aus Übernahmeverschulden zu vermeiden. In den folgenden Bereichen ist das Risiko besonders gross:

  • Vermögensverwaltung
  • Steuern
  • Immobilien
  • Kunstnachlässe
  • Buchführung
  • Unternehmensnachfolge
  • Prozessführung (inkl. Schuldbetreibung und Konkurs)
  • Nachlässe mit Auslandbezug

 

Welche Sorgfaltspflichten gelten für Laien und Profis?

Alle Willensvollstrecker müssen ihren Auftrag sorgfältig erfüllen, und zwar von dem Moment an, in dem sie ihr Amt antreten, bis sie den Auftrag erfüllt haben oder ihr Amt niederlegen. Auch Laien müssen ein minimales Standardwissen aus dem Gebiet der Willensvollstreckung anwenden können. An die Sorgfalt gewerbsmässiger Willensvollstrecker werden jedoch strengere Anforderungen gestellt.

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