Die zuständige Behörde stellte einer Willensvollstreckerin ein Willensvollstreckerzeugnis aus, in dem die gegen die Auslieferung der Erbschaft und das Testament erhobene Einsprache festgehalten sowie eine allfällige Anfechtung der letztwilligen Verfügung vorbehalten wurde. Die kantonalen Instanzen wiesen die dagegen erhobene Beschwerden der Willensvollstreckerin ab. Das Bundesgericht entschied mit Urteil 5A_804/2019 vom 18. März 2020, es sei nicht willkürlich, eine Willensvollstreckerbescheinigung mit den erwähnten Vorbehalten auszufertigen. Der Entscheid gibt Anlass zu Ausführungen zu Beginn und Ende des Willensvollstreckermandats, zur Vertretungs- und Verfügungsmacht des Willensvollstreckers und zur Bedeutung und Tragweite des Willensvollstreckerzeugnisses und darin vermerkten Vorbehalten.