Jede Willensvollstreckung beinhaltet einen Auftrag, der sorgfältig zu erfüllen ist. Willensvollstrecker können und sollen grundsätzlich alles tun, was für eine sachgerechte Abwicklung des Erbgangs erforderlich ist.1 Im Gegenzug haben sie alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des Nachlassvermögens führen könnte. Die persönlichen Interessen eines Willensvollstreckers dürfen nicht mit seinem Auftrag kollidieren.