Ein Quotenvermächtnis ist eine besondere Form des Vermächtnisses. Damit kann man Personen, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehören, einen bestimmten Anteil am Nachlass vermachen. Der Wert solcher Vermächtnisse ist ein Bruchteil des Nachlasses, zum Beispiel ein Zehntel. Weil solchen Vermächtnisnehmern wie den Erben eine feste Quote zusteht, wird ihre Position erbenähnlich genannt.
Für Quotenvermächtnisse gelten primär die Bestimmungen des ZGB zu Vermächtnissen: Art. 484 ff., Art. 518 Abs. 2, Art. 543, Art. 558 Abs. 1, Art. 562 ff., Art. 577, Art. 596 Abs. 1, Art. 601 sowie Art. 608 Abs. 3.
Der Wert eines Quotenvermächtnisses ist flexibel. Das ist ein Vorteil, weil sich der Wert des Nachlasses verändern kann, nachdem das Testament geschrieben wurde. Wenn bei der Erbteilung zu wenig Geld übrig ist, können Vermächtnisse mit festen Beträgen nicht vollständig erfüllt werden. Und wenn es pflichtteilsgeschützte Erben gibt, kann ein herkömmliches Vermächtnis mit dem Pflichtteilsrecht kollidieren.
Viele Erblasser wählen ein Quotenvermächtnis als Alternative zur Erbeneinsetzung, um unliebsame Erben aus der Erbengemeinschaft auszuschliessen. Weil sie nicht im Erbschein aufgeführt sind und nicht zur Erbengemeinschaft gehören, können sie die Verwaltung und Teilung der Erbschaft nicht blockieren. Das kann die Erbteilung erheblich vereinfachen. Mit einem Quotenvermächtnis kann man jemanden auch von der Erbenhaftung schützen, denn Vermächtnisnehmer haften nicht für Nachlassschulden.
Jede Verfügung, bei der jemand einen Bruchteil des Nachlasses bekommt, gilt nach der Vorstellung des Gesetzgebers als Erbeinsetzung. Darum qualifizieren Gerichte die Zuwendung einer Quote grundsätzlich als Erbeinsetzung und nicht als Vermächtnis. Bezeichnungen wie «ich vermache» oder «ich vererbe» sind zwar ein Indiz, für die Qualifikation sind sie jedoch nicht entscheidend. Quotenvermächtnisse sind atypische Vermächtnisse. Darum müssen sie besonders sorgfältig ausgestaltet und formuliert werden.
Erblasser müssen entscheiden, ob sie jemanden als Erben einsetzen oder mit einem Vermächtnis begünstigen möchten: Erben sind Gesamtrechtsnachfolger; sie erben also die Aktiven und die Schulden der Erbschaft. Demgegenüber erhalten Vermächtnisnehmer eine obligatorische Forderung gegen die Erben.
Wenn eine Erbschaftssache durch eine Teilungsvorschrift jemandem zugewiesen wird, bekommt die bedachte Person Erbenstellung. Die Erben bilden eine Gesamteigentümergemeinschaft und müssen ihre Beschlüsse einstimmig fassen. Sie haften für alle Nachlassschulden persönlich und solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen. Gegenüber den Miterben ist die Haftung auf die Erbquote begrenzt. Die Erben haben umfassende Informations- und Kontrollrechte, und der Erbteilungsvertrag muss von allen unterschrieben werden. Je grösser die Zahl der Erben und je ferner ihr Verwandtschaftsgrad, desto konfliktanfälliger und langwieriger wird der Erbgang.
Demgegenüber haben Vermächtnisnehmer grundsätzlich keine Mitwirkungsrechte und -pflichten, sondern nur eine Forderung gegenüber dem Nachlass beziehungsweise dessen Erben. Vermächtnisnehmer sind nicht im Erbschein aufgeführt und gehören nicht zur Erbengemeinschaft. Sie sind nicht Partei des Erbteilungsvertrags und haften nicht für Nachlassschulden, sondern sind Gläubiger der Erben. Sie sind von der Verwaltung des Nachlassvermögens ausgeschlossen und haben nur eingeschränkte Auskunftsrechte gegenüber Erben, Banken und Willensvollstreckern. Bei der Erbschaftssteuer gibt es keinen Unterschied.
Erben und Willensvollstrecker haben im Erbgang umfassende Auskunftsrechte. Demgegenüber bekommen Vermächtnisnehmer keine Einsicht in das vollständige Testament bzw. Erbvertrag, Steuer- und Nachlassinventar oder Liquidations- und Teilungsrechnung. Bei der Testamentseröffnung bekommen sie von der Erbschaftsbehörde eine Vermächtnisanzeige. Dabei handelt es sich um den Auszug aus dem Testament oder Erbvertrag, der den Vermächtnisnehmer direkt betrifft.
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