Querschenkungen sind Handlungen der Erben, die für die Erbteilung relevant sind und die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffen. Damit eine Transaktion als Querschenkung eingestuft wird, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Erstens verzichten die Beteiligten zu Gunsten anderer Personen auf Ansprüche die Ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, eines Ehevertrags, Testaments oder Erbvertrags zustehen. Zweitens sind auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, die für Schenkungssteuern gelten.
Bei einer Querschenkung werden zweimal Steuern erhoben: Die ursprünglich Begünstigten bezahlen Erbschaftssteuern auf ihren Ansprüchen, die endgültig Begünstigten Schenkungssteuern für die Zuwendungen, die von der gesetzlichen Erbfolge, dem Ehevertrag, Testament oder Erbvertrag abweichen.
Gegenstand der Erbschaftssteuer sind «Vermögensübergänge von Todes wegen». Darunter fallen die Anteile der Erben am Nachlass, Vermächtnisse, Schenkungen sowie Vorsorge- und Versicherungsleistungen auf den Todesfall, die von der Einkommenssteuer befreit sind. Die Erbschaftssteuer wird nicht aufgehoben, wenn die Erbteilung anders geregelt wird, als es vorgesehen war.
Die Erbschaftssteuer bezahlen in der Regel die Erben und Vermächtnisnehmer. Einige Kantone erheben eine Nachlasssteuer. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt ab vom Wert der Erbschaft, vom Wohnort der verstorbenen Person, vom Verwandtschaftsgrad und von steuerrechtlichen Sonderanknüpfungen.
Schenkungssteuern sollen verhindern, dass jemand zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, um die Erbschaftssteuern zu umgehen. Es kann heikel sein, von einem Testament, Ehe- oder Erbvertrag abzuweichen – vor allem in Kantonen, in denen die Schenkungssteuer allein an objektive Voraussetzungen und nicht an den subjektiven Schenkungswillen geknüpft ist. Übertragen auf Querschenkungen bedeutet das, dass Erben ihre Ansprüche unentgeltlich weitergeben wollen. Wenn jemand zum Verzicht auf Ansprüche verpflichtet ist, fällt der Schenkungswille weg.
Für die Berechnung der Schenkungssteuer aus einer Querschenkung (Progression, Steuersatz und Freibeträge) ist das Verhältnis zwischen verzichtenden Erben und Begünstigten massgebend. Die Höhe der Steuer hängt ab vom Wert der Schenkung, dem Wohnkanton des Schenkenden, vom Verwandtschaftsgrad und von steuerrechtlichen Sonderanknüpfungen. Sie fällt weg, wenn die begünstigte Person im Wohnsitzkanton der verzichtenden Person steuerbefreit ist. Das trifft besonders auf Ehegatten zu, die zugunsten ihrer Nachkommen verzichten, denn Ehegatten und Nachkommen sind in den meisten Kantonen von Schenkungs- und Erbschaftssteuern befreit. Demgegenüber werden Querschenkungen zwischen Geschwistern in den meisten Kantonen mit 4 bis 25 Prozent besteuert.
Relevant ist vor allem ein Verzicht zugunsten von Geschwistern oder nichtgemeinsamen Nachkommen, etwa indem für einzelne Vermögenswerte zu tiefe Übernahmewerte vereinbart werden. Vor allem wenn es um viel Geld geht und die Beteiligten nur entfernt oder gar nicht miteinander verwandt sind, kann die steuerliche Mehrbelastung erheblich sein. Mit einer sorgfältigen Planung lässt sie sich in der Regel jedoch vermeiden.
Wenn Erben bei der Erbteilung vom Marktwert abweichen und «Discount-Preise» für Liegenschaften, Kunstwerke oder Beteiligungen vereinbaren, kann das zusätzlich zur Erbschaftssteuer auch Schenkungssteuern auslösen.
Praxisbeispiele:
Nicht jede Erbteilung, die von der gesetzlichen oder der güter- und erbrechtlichen Regelung des Erblassers abweicht, führt zu einer steuerbaren Querschenkung. Entscheidend ist, dass die Erben oder Vermächtnisnehmer berechtigte Zweifel an der Gültigkeit des Testaments haben und ihre Vereinbarung nicht offensichtlich auf eine Steuerumgehung abzielt.
Weisen Sie im Erbteilungsvertrag auf die unsichere Erbfolge hin und halten Sie fest, dass Sie durch Ihre Teilungsregelung eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden wollen. Am besten bezeichnen Sie das Dokument als «teilungsrechtlichen Vergleich». Achten Sie darauf, Liegenschaften und Beteiligungen an nicht kotierten Unternehmen angemessen zu bewerten.
Erbengemeinschaften können Querschenkung und damit hohe Schenkungssteuern vermeiden. Infrage kommt eine Vereinbarung, bei der die Nachkommen zugunsten des überlebenden Elternteils auf die Erbteilung verzichten und die unverteilte Erbschaft als Erbengemeinschaft fortführen. Sie dürfen die Erbteilung nämlich auf unbestimmte Zeit aufschieben. Dabei können sie vereinbaren, dass der überlebende Elternteil die Erbschaft als Nutzniessung versteuert.
Ein Erbteilungsvertrag sollte erst unterzeichnet werden, wenn die Erbschaftssteuer definitiv veranlagt wurde, weil die Kantone Liegenschaften unterschiedlich bewerten. Ob Erben eine Liegenschaft aus dem Nachlass besser vor oder nach der Erbteilung verkaufen sollen, muss man im Einzelfall prüfen.
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