Nachlassschulden und Willensvollstreckung

Titel

Vom Schwarzen Peter im Erbrecht: Haftet der Nachlass, die überlebende Ehegattin, der Willensvollstrecker oder haften die Erben?

Autor

Dr. Marc'Antonio Iten

Publikation

TREX – Der Treuhandexperte

Datum

1.4.2017

Auszug

Dieser Beitrag untersucht, wer für Verbindlichkeiten einstehen muss, wenn ein Willensvollstrecker einen Nachlass abwickelt. Das Ergebnis und die ganze Haftungskaskade sind in einer Tabelle zusammengefasst. Gleichzeitig stützt dieser Aufsatz die These, dass ein Nachlass ein Sondervermögen ist, vor allem dann, wenn ein Willensvollstrecker eingesetzt wurde.
Häufige Fragen: Nachlassschulden und Willensvollstreckung

Was sind Nachlassschulden?

Das schweizerische Erbrecht unterscheidet Nachlassschulden und Erbenschulden. Nachlassschulden setzen sich zusammen aus den Schulden des Erblassers bei seinem Tod (Erblasserschulden) und den Kosten, die beim Erbgang entstehen (Erbgangschulden). Für diese Schulden haftet jeder einzelne Erbe gegenüber den Nachlassgläubigern persönlich und solidarisch mit dem ganzen Vermögen. Gegenüber den Miterben ist die Haftung auf die Erbquote begrenzt. Darum können sie auf die übrigen Erben zurückgreifen, wenn sie Nachlassschulden bezahlt haben, die darüber hinausgehen.

Erben können eine Erbschaft ausschlagen. War der Erblasser zahlungsunfähig, haften sie dennoch gegenüber seinen Gläubigern, falls sie in den fünf Jahren vor seinem Tod etwas von ihm bekommen haben, das bei der Erbteilung hätte ausgeglichen werden müssen. Statt die Erbschaft auszuschlagen, können Erben ihre Haftung beschränken, indem sie die Erbschaft unter öffentlichem Inventar annehmen.
 
 

Was sind Schulden des Erblassers?

Erblasserschulden basieren auf einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, das Erblasser zu Lebzeiten eingegangen sind.

Beispiele: Einkommens- und Vermögenssteuern bis zum Todestag; Gebühren für die lebzeitige Vermögensverwaltung; Krankenkassen- und Versicherungsprämien; Mietzinsen bis zur Auflösung des Mietvertrags
 
 

Was sind Todesfallkosten?

Todesfallkosten fallen im Zusammenhang mit der Bestattung an. In den meisten Kantonen darf man sie bei der Erbschaftssteuer abziehen (pauschal oder effektiv).

Beispiele: Todesanzeigen; Beerdigung; Leidmahl, Grabstein; Grabunterhalt.
 
 

Was sind übrige Erbgangskosten?

Erbgangschulden entstehen im Zusammenhang mit dem Tod und der Eröffnung des Erbgangs. Begründet werden sie durch vertragliche Schuldverhältnisse, die Willensvollstrecker, Erben oder Erbenvertreter eingehen, oder als öffentlich-rechtliche Forderung (Abgabe, Gebühr oder Steuer).

Beispiele: Erbschaftssteuern, falls sie kantonal als Nachlasssteuer konzipiert sind (Ausnahme); Güterrechtliche Ansprüche der überlebenden Ehegatten (Ersatzforderungen, Vorschlagsanteil); Honorar der Willensvollstrecker oder privatrechtlich mandatierter Erbenvertreter; Todesfallkosten; Verfahrenskosten bei der Bestellung amtlicher Erbenvertreter; Verpflichtungen, die Willensvollstrecker oder Erbenvertreter eingegangen sind (z.B. Auftrag zur Verkehrswertschätzung, Auktionsvertrag, Einlagerung von Erbschaftssachen etc.)
 
 

Was ändert sich an der Nachlassverwaltung, wenn Willensvollstrecker im Amt sind?

Den Erben wird das Recht auf die Verwaltung der Erbschaft entzogen und auf den Willensvollstrecker übertragen. Das ist eine grosse Ausnahme vom Grundsatz der freien Erbschaftsverwaltung durch die Erbengemeinschaft. Willensvollstrecker müssen alle Nachlassschulden aus der Erbschaft bezahlen, nachdem sie ihre Rechtmässigkeit geprüft haben.
 
 

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